Pflichten aus Mediengesetz: Wirtschaftskammer hilft
(02.08.2005) zurück
Websites (CMS - suchmaschinenoptimiertes Content-Management-System) und Newsletter (erfolgreiche Newsletter) unterliegen seit erstem Juli sowohl der Impressums- und Offenlegungs-, als auch der Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen. Die Wirtschaftskammer bietet Unternehmen nun die Möglichkeit, sämtlichen Verpflichtungen mit einem einzigen Link nachkommen zu können.

Kern der MG-Novelle ist die Ausdehnung des Begriffs „periodisches Medium“ auf periodische elektronische Medien. Dabei handelt es sich um elektronische Medien, die entweder auf elektronischem Weg ausgestrahlt werden (Rundfunkprogramm), auf elektronischem Weg abrufbar sind (Website) oder als wiederkehrendes elektronisches Medium wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden (wiederkehrender Newsletter).

Für Websites und Newsletter bedeutet das, dass sie sowohl der Impressums- und Offenlegungs- als auch der Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen unterliegen. Neben Namen bzw. Firma und Anschrift müssen Beteiligungsverhältnisse und grundlegende Richtung des Mediums offen gelegt werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Websites, die sich auf die werbliche Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, fallen daher unter diese Ausnahme. Sie müssen nur Name, Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz bzw. Wohnort des Medieninhabers enthalten.

Um österreichische Unternehmen vor allfälligen Klagen zu schützen, bieten die Wirtschaftskammern ihren Mitgliedern ein entsprechendes Service im Firmen A-Z auf WKO.at, damit die betroffenen Unternehmen diesen Verpflichtungen mit einem einzigen Link nachkommen können. Nach Eingabe von Mitgliedsnummer und PIN Code können die für den Verwendungszweck notwendigen Daten beim entsprechenden Eintrag im Firmen A-Z eingefügt werden - mit der abschließenden Verlinkung der Unternehmens-Website bzw. des Newsletters mit dieser personalisierten Seite im Firmen A-Z, sind alle Daten gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen verfügbar.

Mit freundlicher Genehmigung von Computerwelt.at


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Weiters gibt es ein paar interessante Begriffe aus unserem Wörterbuch / Werbe-Lexikon zum Thema Web:

Communicator
Website
Provider
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