Mediengesetzes seit 1. Juli 2005 in Kraft
(12.07.2005) zurück
Neuerungen bei der Anwendung medienrechtlicher Verpflichtungen auf elektronischen Medien

Am 1. Juli 2005 trat die Novelle des Mediengesetzes in Kraft, die zu Neuerungen bei der Anwendung medienrechtlicher Verpflichtungen auf elektronische Medien führt. Im Folgenden werden diese Neuerungen am Beispiel von Websites und Newsletter dargestellt.

Kern der Novelle ist die Ausdehnung des Begriffs „periodisches Medium" auf periodische elektronische Medien. Dabei handelt es sich um elektronische Medien, die entweder auf elektronischem Weg ausgestrahlt werden (Rundfunkprogramm), auf elektronischem Weg abrufbar sind (Website) oder als wiederkehrendes elektronisches Medium wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden (wiederkehrender Newsletter). Darüber hinaus wird das Mediengesetz an mehreren Stellen dem neuen Regelungsbereich des Internet angepasst.

Für Medieninhaber von Websites und Newsletter ergeben sich dadurch neue Verpflichtungen. Medieninhaber sind in diesem Fall jene, die das elektronische Medium inhaltlich gestalten und dessen Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgen oder veranlassen. Die praktisch bedeutsamsten Pflichten sind die Impressums- und Offenlegungspflicht sowie die Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen. Zusätzlich bestehen Verpflichtungen zur Gegendarstellung und Urteilsveröffentlichung sowie bestimmte verjährungs- und haftungsrechtliche Regelungen.

Impressums- und Offenlegungspflicht
Die Novelle verpflichtet jeden Medieninhaber, in seinem Newsletter
  • Namen oder Firma sowie
  • seine Anschrift anzugeben.
Dieselben Angaben sind für den Herausgeber zu machen. Zusätzlich haben sowohl Websites als auch Newsletter weitergehende Angaben zu enthalten, die vom Medieninhaber ständig leicht und unmittelbar auffindbar offenzulegen sind. Die Offenlegungsverpflichtung umfasst die Veröffentlichung von bestimmten Beteiligungsverhältnissen und von der grundlegenden Richtung des Mediums ("Blattlinie"). Ist der Medieninhaber auch Diensteanbieter nach dem E-Commerce-Gesetz, können die Informationen zusammen mit den Angaben nach E-Commerce-Gesetz veröffentlicht werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Websites, die sich auf die werbliche Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, fallen daher unter diese Ausnahme. Sie müssen nur Name, Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz bzw. Wohnort des Medieninhabers enthalten.


Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen
Die Novelle sieht ebenfalls vor, dass in Newsletter und auf Websites Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, nun als „Anzeige", „entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung" gekennzeichnet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Gegendarstellungspflicht und Sonstiges
Der Medieninhaber von Websites und Newsletter ist verpflichtet, hinsichtlich seiner Tatsachenmitteilungen jeder nicht nur allgemein betroffenen Person eine unentgeltliche Veröffentlichung einer angemessenen Gegendarstellung zu ermöglichen. Wie bei der Offenlegungspflicht gilt dies jedoch nicht für Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Schließlich bestehen bei gerichtlich festgestellten Medieninhaltsdelikten unter gewissen Voraussetzungen Verpflichtungen zur Urteilsveröffentlichung sowie zur Mithaftung.


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MMS
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3G
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UMTS


Quelle: wko.at


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